Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Legal texts are provided in German, the binding language for this website.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aurora Engineering GmbH für Ingenieur- und Planungsleistungen, Stand September 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Ingenieur-, Planungs-, Beratungs- und Bauleitungsleistungen zwischen der Aurora Engineering GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern. (2) Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. (4) Individuelle Vereinbarungen im Ingenieurvertrag gehen diesen Bedingungen vor.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. (2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung des Vertrags Dritter zu bedienen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Ingenieurvertrag und den darin vereinbarten Leistungsphasen und Anlagengruppen nach § 55 HOAI. (2) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, insbesondere Besondere Leistungen im Sinne der HOAI, Gutachten, Simulationen, Zertifizierungsbeiträge und die Bearbeitung von Nachträgen infolge geänderter Anforderungen, sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. (3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Normen und Vorschriften. (4) Die Objektüberwachung umfasst die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Planung; eine ständige Anwesenheit auf der Baustelle ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Bestandsdaten, Gutachten und Informationen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. (2) Entscheidungen, Freigaben und Genehmigungen, die der Auftraggeber zu treffen oder einzuholen hat, sind so rechtzeitig zu erteilen, dass der Zeitplan eingehalten werden kann. (3) Verzögerungen und Mehraufwand, die auf verspätete oder unvollständige Mitwirkung zurückgehen, hat der Auftraggeber zu vertreten; Termine verschieben sich entsprechend, Mehrkosten werden nach § 6 vergütet.
§ 5 Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. (2) Sie verlängern sich angemessen bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Änderungen der Planungsgrundlagen, verspäteten Entscheidungen des Auftraggebers, Leistungsstörungen anderer Projektbeteiligter oder höherer Gewalt.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung als Orientierung für die Ermittlung angemessener Honorare. (2) Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nach Zeitaufwand zu den vereinbarten Stundensätzen oder nach gesonderter Vereinbarung vergütet. (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagsrechnungen zu stellen. (4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. (5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (6) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Änderungen und Nachträge
(1) Ändert der Auftraggeber nach Beauftragung die Planungsgrundlagen, das Raumprogramm, die Nutzung oder das Anforderungsniveau, so ist die dadurch erforderliche Wiederholung oder Anpassung bereits erbrachter Leistungen gesondert zu vergüten. (2) Der Auftragnehmer zeigt den Mehraufwand vor Ausführung an, sofern dies möglich ist.
§ 8 Abnahme
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind nach Fertigstellung der jeweils vereinbarten Leistungsphase abzunehmen. (2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Leistung und Aufforderung zur Abnahme wesentliche Mängel schriftlich rügt oder wenn er die Leistung nutzt, insbesondere Planungsergebnisse an Ausführende weitergibt.
§ 9 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Planungsunterlagen, Berechnungen, Modelle, Schemata und sonstige Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt und bleiben dessen geistiges Eigentum. (2) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung der Vergütung das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht, die Arbeitsergebnisse für das vertraglich vereinbarte Bauvorhaben zu verwenden. (3) Eine Verwendung für andere Bauvorhaben, eine Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken oder eine Änderung der Planung ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist nicht gestattet. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Bauvorhaben unter Nennung des Auftraggebers als Referenz zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (3) Der Auftragnehmer unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Auf Wunsch wird der Nachweis vorgelegt. (4) Für Leistungen Dritter, insbesondere ausführender Unternehmen, haftet der Auftragnehmer nicht; die Objektüberwachung begründet keine Garantie für die mangelfreie Ausführung.
§ 11 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. (2) Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte geltend machen. (3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Abnahme der jeweiligen Leistung, soweit nicht die gesetzliche Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend länger ist.
§ 12 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen sowie die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen zu (§ 648 BGB); es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer fünf Prozent der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung zustehen. (2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
§ 13 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse über Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden. Diese Pflicht besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist Gießen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Gießen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.